Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wegener & Zöller GbR

Stand: 25.10.2017

 

1 Geltungsbereich der AGB

1.1. Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produktverkäufe der Wegener & Zöller GbR und für sämtliche Verträge der Wegener & Zöller GbR mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Wegener & Zöller GbR angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.

1.2. Soweit Beratungs- und Verkaufsverträge der Wegener & Zöller GbR Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

 

2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

2.1. Um der Wegener & Zöller GbR die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Wegener & Zöller GbR zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Wir werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das jeweilige Projekt sein kann. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:

2.2. Die Wegener & Zöller GbR wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3. Von der Wegener & Zöller GbR etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Wegener & Zöller GbR unverzüglich mitgeteilt.

 

3 Vertraulichkeit

3.1. Die Auftragsabwicklung der Wegener & Zöller GbR erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Die gespeicherten Daten oder Informationen werden, gleich welcher Art, über Teilnehmer und / oder die Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden streng vertraulich behandelt. Ferner wird die Wegener & Zöller GbR alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Information nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge beim Kunden, die Wegener & Zöller GbR anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).

3.2. Die Wegener & Zöller GbR steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in Abschnitt 3.1 entsprechen.

 

4 Zahlungsbedingungen

Die geleisteten Dienstleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Einwendungen gegen Rechnungen sind umgehend nach deren Zugang schriftlich bei der Wegener & Zöller GbR geltend zu machen. Die Einwendungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Rechnungsdatum eingegangen sein.

 

5 Reisekosten und Spesen

Reisekosten und Spesen sind nicht im Angebotsbetrag enthalten, werden gesondert in Rechnung gestellt und gemäß nachfolgender Aufstellung abgerechnet:

0,32 EUR je gefahrenem Kilometer bei Fahrten mit dem PKW

bei Fahrten mit sonstigen Verkehrsmitteln: nach den aktuellen Preisangaben, 1. Klasse mit BahnCard 50 oder 2. Klasse (öffentliche Verkehrsmittel), Economy Class bei Kurzstrecken- bzw. Business Class bei Langstreckenflügen

Tagesspesen werden gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung berechnet. Übernachtungen werden nach Beleg bzw. bis max. 120 EUR je Nacht in Rechnung gestellt.

 

6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

6.1. Die Wegener & Zöller GbR räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Wegener & Zöller GbR richtet sich in Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach den Abschnitten 6.2 und 6.3.

6.2. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Wegener & Zöller GbR zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Wegener & Zöller GbR. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze sowie die geltenden Verkaufspreise der im Projekt eingesetzten Produkte. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Wegener & Zöller GbR nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Abschnitt 6.3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

6.3. Werden vom Kunden gebuchte Beratungs- und Trainingstermine weniger als drei Wochen vor dem geplanten Termin storniert, so sind folgende Honorare fällig:

bei Stornierung weniger als 1 Woche vor dem geplanten Termin: 100 % des Honorars. Bei Stornierung weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Termin: 50 % des Honorars. Bei Stornierung weniger als 3 Wochen vor dem geplanten Termin: 25 % des Honorars.

6.4. Eine Vergütung der Wegener & Zöller GbR für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der Wegener & Zöller GbR hierdurch Aufwendungen erspart wurden und / oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Vergütungen erzielt hat.

6.5. Die Bestimmungen des Abschnittes 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wegener & Zöller GbR den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

 

7 Annullierung durch die Wegener & Zöller GbR

Bei Ausfall der vereinbarten Maßnahmen durch Krankheit von min. einem der beiden Partner der GbR, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, vereinbaren beide Parteien einen anderen Termin und / oder Veranstaltungsort und / oder geeigneten Berater. Sollte die Wegener & Zöller GbR keinen geeigneten Ersatz anbieten können, werden dem Kunden bereits bezahlte Entgelte für vereinbarte bzw. beauftragte Leistungen zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8 Gewährleistung, Haftung

8.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Wegener & Zöller GbR erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von der Wegener & Zöller GbR ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen.

8.2. Für Schäden des Kunden haftet die Wegener & Zöller GbR bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Wegener & Zöller GbR für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Wegener & Zöller GbR vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

8.3. Alle Dienstleistungen und Produkte werden nach derzeitig aktuellem Wissensstand durchgeführt bzw. erstellt. Für die Verwendung der erbrachten Leistungen übernimmt die Wegener & Zöller GbR keine Haftung.

8.4. Die Haftung von der Wegener & Zöller GbR beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Wegener & Zöller GbR vernünftigerweise rechnen muss.

8.5. Die Beschränkungen in Abschnitten 9.2 und 9.4 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Wegener & Zöller GbR zu erstellenden Werkes beruhen.

8.6. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Wegener & Zöller GbR verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 13.7 bleibt unberührt.

 

9 Urheberrechte und Copyright

9.1. Jeder an die Wegener & Zöller GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. Alle Konzepte und Umsetzungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG und § 4 UrhG erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind.

9.2. Das Copyright aller von der Wegener & Zöller GbR entwickelten Materialien liegt ausschließlich bei der Wegener & Zöller GbR. Die unautorisierte (ohne schriftliche Einwilligung der Wegener & Zöller GbR) Reproduktion aller Materialien und Onlineprodukte ganz oder in Auszügen stellt eine Verletzung des Copyrights dar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Verbreitung, Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe, Weitergabe an Dritte, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

9.3. Die Wegener & Zöller GbR überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Wegener & Zöller GbR behält sich vor, zeitliche Beschränkungen des Nutzungsrechts bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

9.4. Technische wie gestalterische Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

9.5. Im Übrigen gelten die deutschen Urheberrechtsbestimmungen.

 

10 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

10.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der Wegener & Zöller GbR gilt nur deutsches Recht.

10.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der Wegener & Zöller GbR keine Wirkung, selbst wenn die Wegener & Zöller GbR ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Die Berater der Wegener & Zöller GbR sind von Rechtsexperten zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zu dessen Auswirkungen auf die HR-Praxis informiert worden.

 

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort für Leistungen der und Zahlungen an die Gesellschaft ist deren Sitz Köln.

12.2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Wegener & Zöller GbR ist Köln.

12.3. Für Klagen der Wegener & Zöller GbR gegen Kunden ist Köln gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Wegener & Zöller GbR aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Wegener & Zöller GbR abweichend von Abschnitt 11.2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

13 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

13.1. Die Regelungen in Abschnitt 12 gelten neben den Abschnitten 2 bis 11 für Beratungsangebote und -verträge der Wegener & Zöller GbR über die Erstellung von Analysen, Berichten, Konzepten, Tests, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Wegener & Zöller GbR gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist. Die Bestimmungen des Abschnitts 13 gelten neben den Abschnitten 2 bis 11 ferner für entsprechende Teilleistungen der Wegener & Zöller GbR, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Wegener & Zöller GbR abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

13.2. Die Wegener & Zöller GbR legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

13.3. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Wegener & Zöller GbR an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

13.4. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Wegener & Zöller GbR innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

13.5. Etwaige Mängel des Werkes und Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Wegener & Zöller GbR unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

13.6. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

13.7. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 13.1) der Wegener & Zöller GbR richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.6, mit der Abnahme des Werks.